Nicht jeder Anlass braucht dieselbe Wertermittlung. Für das Finanzamt zählen der Gutachterausschuss, bestellte oder zertifizierte Sachverständige oder ein zeitnaher tatsächlicher Kaufpreis, Gerichte bestellen eigene Sachverständige, und Banken ermitteln den Beleihungswert selbst. Für Verkauf, Kaufpreisprüfung, einvernehmliche Erbauseinandersetzung, Vermögensplanung und Mietfestlegung reicht dagegen eine begründete Wertermittlung.
Wer diese vier Anlassgruppen unterscheidet, spart Zeit und Geld: eine für das Finanzamt zu teure Bewertung ist an anderer Stelle verschenktes Geld, eine zu schwache Grundlage vor Gericht oder gegenüber der Bank ist wertlos. Dieser Beitrag ordnet Anlass und Stelle einander zu und zeigt, wofür digo.immo mit der Wertermittlung eine passende Grundlage bietet.
Die vier Anlassgruppen im Überblick
| Anlass | Zuständige Stelle | Warum |
|---|---|---|
| Steuernachweis eines niedrigeren Werts | Gutachterausschuss oder zertifizierte Sachverständige | § 198 BewG nennt diese Stellen und einen zeitnahen Kaufpreis als Nachweis. |
| Streitige Gerichtsverfahren | Vom Gericht bestellte Sachverständige | Das Gericht wählt die Sachverständigen selbst aus (§ 404 ZPO). |
| Finanzierung durch eine Bank | Die Bank selbst | Der Beleihungswert wird bankintern nach eigenen Maßstäben ermittelt. |
| Verkauf, Kaufpreisprüfung, einvernehmliche Erbauseinandersetzung, Vermögensplanung, Mietfestlegung | Eine begründete Wertermittlung genügt | Es geht um eine private Preis- oder Planungsentscheidung, nicht um einen amtlichen Nachweis. |
Finanzamt: Gutachterausschuss, zertifizierte Sachverständige oder ein zeitnaher Kaufpreis
Will eine steuerpflichtige Person nachweisen, dass der gemeine Wert einer wirtschaftlichen Einheit am Bewertungsstichtag niedriger ist als der nach den gesetzlichen Vorschriften ermittelte Wert, ist dieser niedrigere Wert anzusetzen (§ 198 Abs. 1 BewG). Als Nachweis dienen dafür regelmäßig Ergebnisse des zuständigen Gutachterausschusses oder von Sachverständigen, die von einer staatlichen, staatlich anerkannten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle für die Wertermittlung von Grundstücken bestellt oder zertifiziert worden sind (§ 198 Abs. 2 BewG). Ein Kaufpreis aus dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr kann ebenfalls als Nachweis dienen, wenn er innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Stichtag erzielt wurde und sich die maßgeblichen Verhältnisse seither nicht verändert haben (§ 198 Abs. 3 BewG).
Dieser Anlass betrifft vor allem die Erbschaft- und Schenkungsteuer, wenn der pauschal ermittelte Steuerwert über dem tatsächlichen Marktwert liegt. Eine Wertermittlung von digo.immo erfüllt die Voraussetzungen des § 198 Abs. 2 BewG nicht und ist für diesen Zweck nicht bestimmt; hier führt der Weg zum Gutachterausschuss oder zu zertifizierten Sachverständigen.
Gerichtliche Verfahren: das Gericht wählt die Sachverständigen
In streitigen Verfahren, etwa beim Zugewinnausgleich, bei einer strittigen Erbauseinandersetzung oder einem strittigen Pflichtteil, entscheidet nicht die Partei über die Wertermittlung, sondern das Gericht. Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen und die Bestimmung ihrer Anzahl erfolgen durch das Prozessgericht (§ 404 Abs. 1 ZPO); die Parteien können vorher zur Person des Sachverständigen gehört werden und geeignete Personen benennen, denen das Gericht bei Einigung beider Seiten grundsätzlich zu folgen hat (§ 404 Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 5 ZPO). Eine bereits vorhandene private Wertermittlung kann als eigene Einschätzung in ein Verfahren eingebracht werden, ersetzt aber nicht die Verkehrswertermittlung des gerichtlich bestellten Sachverständigen.
Bankfinanzierung: der Beleihungswert ist Sache der Bank
Bei der Finanzierung ermittelt nicht der Eigentümer, sondern die finanzierende Bank den für sie maßgeblichen Wert. Banken, die Pfandbriefe ausgeben, müssen den Beleihungswert durch unabhängige Sachverständige mit der nötigen Berufserfahrung und Fachkenntnis ermitteln lassen (§ 16 Abs. 1 PfandBG). Dabei ist vorsichtig zu bewerten; der Beleihungswert darf einen transparent und nachvollziehbar hergeleiteten Marktwert nicht übersteigen, spekulative Elemente bleiben außen vor (§ 16 Abs. 2 PfandBG). Dieser bankinterne Wert dient allein der Beleihungsentscheidung und ist unabhängig von Marktwert-Einschätzungen Dritter; eine Wertermittlung von digo.immo kann die eigene Preisverhandlung unterstützen, ersetzt aber nicht die bankinterne Ermittlung.
Kostenlose Online-Bewertungen: Orientierung gegen Kontaktdaten
Portale und Maklernetzwerke bieten häufig kostenlose Online-Bewertungen an. Diese liefern in der Regel eine automatisierte Spanne ohne Objektbesichtigung und dienen in erster Linie der Kontaktgewinnung für die anschließende Verkaufsberatung. Für eine erste, grobe Orientierung können sie hilfreich sein; für eine belastbare Preis- oder Verhandlungsgrundlage reichen sie wegen der fehlenden Objektprüfung meist nicht aus.
Wofür eine Wertermittlung reicht
Für die folgenden Anlässe ist eine begründete Wertermittlung eine passende, deutlich günstigere Grundlage als eine Verkehrswertermittlung durch Sachverständige.
- Ein Verkauf wird vorbereitet, und der Angebotspreis soll realistisch festgelegt werden.
- Ein Kaufpreis soll vor dem Kauf geprüft werden, um eine fundierte Verhandlungsposition zu haben.
- Eine Erbengemeinschaft oder ein Paar in Trennung will das Objekt einvernehmlich aufteilen oder auszahlen, ohne ein Gerichtsverfahren zu benötigen.
- Eine Vermögensübersicht für die eigene Nachfolge- oder Schenkungsplanung soll erstellt werden, ohne dass sie als Steuerwert dient.
- Die Miete für eine Neuvermietung oder eine Gewerbeeinheit soll realistisch festgelegt werden.
digo.immo bietet dafür die Wertermittlung für Immobilien an: eine schriftliche, quellenbasierte Herleitung des Marktwerts nach den anerkannten Verfahren der ImmoWertV, mit begründeter Wertspanne und empfohlenem Angebotspreis. Sie dient der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber als Grundlage für eigene Preis- und Vermögensentscheidungen, ist keine Verkehrswertermittlung nach § 194 BauGB und nicht zur Vorlage bei Finanzamt, Gericht oder Kreditinstitut bestimmt.
Die amtlichen Gebühren des Gutachterausschusses in Hessen
Wer stattdessen eine Verkehrswertermittlung durch den zuständigen Gutachterausschuss benötigt, zahlt eine gesetzlich festgelegte Gebühr. Für Verkehrswertermittlungen zu bebauten Grundstücken, Wohnungs- und Teileigentum sowie zu Teilflächen bebauter Grundstücke gilt nach Anlage 3 zum Verwaltungskostenverzeichnis (Nr. 721, Fassung vom 01.02.2022) eine Staffel nach dem Gebührenwert:
| Gebührenwert bis unter | Gebühr |
|---|---|
| 300.000 EUR | 1.975 EUR |
| 500.000 EUR | 2.400 EUR |
| 750.000 EUR | 2.625 EUR |
| 1.000.000 EUR | 2.825 EUR |
Ab 1.000.000 EUR kommen je weitere 250.000 EUR bis unter 25.000.000 EUR 160 EUR hinzu (Anlage 3 zum Verwaltungskostenverzeichnis, Nr. 721). Maßgeblich ist der ermittelte Wert selbst: Die Gebühr steht also erst mit dem Ergebnis fest. Fehlen Bauunterlagen und muss der Gutachterausschuss sie erst beschaffen oder anfertigen, kann ein Zuschlag von bis zu 50 % hinzukommen (Nr. 7213). Spätere Anpassungen der Gebührenordnung sind möglich; vor einer Beauftragung lohnt sich eine aktuelle Nachfrage beim zuständigen Gutachterausschuss.
Der Gutachterausschuss veröffentlicht daneben jährlich einen Immobilienmarktbericht mit Durchschnittswerten für Lagen, Baujahresklassen und Objektarten. Auch diese allgemeinen Werte lassen sich nur dann auf ein bestimmtes Grundstück übertragen, wenn es in seinen wertrelevanten Eigenschaften mit der jeweiligen Vergleichsgruppe übereinstimmt; für den Nachweis nach § 198 BewG oder für ein Gerichtsverfahren ersetzen sie weder den zuständigen Gutachterausschuss im Einzelfall noch bestellte oder zertifizierte Sachverständige.
Fazit: der Anlass bestimmt die Stelle
Wer den eigenen Anlass klar benennt, wählt fast automatisch die richtige Stelle: Finanzamt und Gericht verlangen bestellte oder zertifizierte Sachverständige beziehungsweise den Gutachterausschuss, die Bank ermittelt selbst, und für die eigenen Preis- und Vermögensentscheidungen bei Verkauf, Kaufpreisprüfung, einvernehmlicher Erbauseinandersetzung, Vermögensplanung oder Mietfestlegung reicht eine begründete Wertermittlung.
Unsere Wertermittlung leitet den Wert mit anerkannten Verfahren her, mit Quelle zu jeder Zahl. Bei Verkaufsauftrag inklusive.
Quellen
- § 198 BewG - Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts (gesetze-im-internet.de)
- § 194 BauGB - Verkehrswert (gesetze-im-internet.de)
- § 404 ZPO - Auswahl der Sachverständigen (gesetze-im-internet.de)
- § 16 PfandBG - Ermittlung des Beleihungswerts (gesetze-im-internet.de)
- Verwaltungskostenordnung MWEVW, Anlage 3 zu Nr. 721, Fassung vom 01.02.2022 (buck-vermessung.de, Volltext der hessischen Verordnung)
- Immobilienmarktbericht Frankfurt am Main 2026, Hinweis zur Übertragbarkeit von Durchschnittswerten, Seite 13 (frankfurt.de)
Fachlich verantwortet von der digo.immo Verwaltung & Invest - zertifizierter Wohnimmobilienverwalter nach § 26a WEG (IHK Frankfurt), Erlaubnis nach § 34c GewO. Zur Zertifizierung
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Er wurde KI-unterstützt erstellt; die Rechtsaussagen sind an den amtlichen Gesetzestexten geprüft. Rechtsstand: 29.09.2026; Gesetze und Rechtsprechung können sich ändern. Für Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität wird keine Gewähr übernommen. Im Zweifel holen Sie bitte fachkundigen Rat ein.
