Der gesetzliche Anspruch auf einen zertifizierten Verwalter wirkt nicht automatisch, sondern muss von der Eigentümergemeinschaft aktiv geltend gemacht werden. Konkret:
Mehrheitsbeschluss in der Eigentümerversammlung
Die Gemeinschaft kann durch einfachen Mehrheitsbeschluss festlegen, dass künftig nur noch zertifizierte Verwalter bestellt werden. Dieser Beschluss bindet die Gemeinschaft für künftige Verwalterbestellungen.
Übergangsregelungen für bestehende Verträge
Verwalter, die zum Stichtag 1. Dezember 2023 bereits seit mindestens drei Jahren als Verwalter derselben Gemeinschaft tätig waren, sind den zertifizierten Verwaltern für diese Gemeinschaft gleichgestellt. Diese Gleichstellung gilt jedoch nur für die jeweilige Gemeinschaft – bei Neuverwaltungen ist die Zertifizierung erforderlich.
Praktische Bedeutung
Bei einem Verwalterwechsel oder einer Neugründung einer Eigentümergemeinschaft ist der zertifizierte Verwalter heute der Standard. Eigentümer, die sich für einen nicht-zertifizierten Verwalter entscheiden, müssen das aktiv beschließen – und sollten sich der Konsequenzen bewusst sein.