Vor dem Notartermin gehören sieben Unterlagen auf den Tisch: Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung, Versammlungsprotokolle, Beschluss-Sammlung, Wirtschaftsplan, Jahresabrechnungen, Vermögensbericht und Energieausweis. Beschlüsse der Gemeinschaft binden Sie als Erwerber in der Regel auch ohne Grundbucheintrag; Vereinbarungen und die auf ihnen beruhenden Beschlüsse dagegen nur, wenn sie eingetragen sind (§ 10 Abs. 3 WEG). Ist die Erhaltungsrücklage zu niedrig, droht eine Sonderumlage.
Wer eine Eigentumswohnung kauft, erwirbt nie nur vier Wände, sondern wird zugleich Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) mit eigenen Regeln, Finanzen und Pflichten. Diese Checkliste zeigt, welche Unterlagen Sie verlangen sollten, wofür Sie als Erwerber rechtlich einstehen und an welchen Stellen die typischen Risiken liegen.
Warum die WEG-Prüfung beim Wohnungskauf entscheidend ist
Beim Kauf einer Eigentumswohnung erwerben Sie Sondereigentum an der Wohnung und einen Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Eigentum. Damit übernehmen Sie auch die wirtschaftliche und rechtliche Lage der Gemeinschaft, in die Sie eintreten. Eine technisch einwandfreie Wohnung nützt wenig, wenn das Gebäude einen Sanierungsstau hat, die Rücklage leer ist oder bereits eine Sonderumlage beschlossen wurde.
Der zweite Grund ist rechtlicher Natur: Vieles, was die Gemeinschaft vor Ihrem Kauf vereinbart oder beschlossen hat, bindet Sie als neuen Eigentümer. Wer hier ungeprüft unterschreibt, kauft die Gemeinschaftslage mit, ohne sie zu kennen. Die gute Nachricht: Die maßgeblichen Unterlagen sind klar definiert, und Sie haben als Kaufinteressent ein berechtigtes Interesse, sie vor dem Kauf einzusehen.
Beim Neubau vom Bauträger fehlen die meisten dieser Unterlagen noch, weil die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer erst mit Anlegung der Wohnungsgrundbücher entsteht (§ 9a Abs. 1 Satz 2 WEG) und die erste Versammlung mit den Erwerbern noch bevorsteht. Geprüft werden dort stattdessen die Teilungserklärung, der erste Wirtschaftsplan und die Dauer der Verwalterbestellung; was auf die erste Tagesordnung gehört und ab wann Sie mitstimmen dürfen, steht im Beitrag zur ersten Eigentümerversammlung im Neubau.
Die wichtigsten Unterlagen: Ihre Prüf-Checkliste
Die folgende Tabelle fasst zusammen, welche Unterlagen Sie vor dem Kauf anfordern sollten, worauf Sie achten und welche Rechtsgrundlage dahintersteht.
| Unterlage | Worauf Sie achten | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Teilungserklärung + Gemeinschaftsordnung | Abgrenzung Sondereigentum/Gemeinschaftseigentum, Sondernutzungsrechte (Stellplatz, Garten), Kostenverteilung, Gebrauchsregeln | § 10 WEG |
| Protokolle der Eigentümerversammlungen | Beschlüsse zu Sanierungen, Sonderumlagen, Streitigkeiten, Stimmung in der Gemeinschaft (letzte 3-5 Jahre) | § 24 Abs. 6 WEG |
| Beschluss-Sammlung | Wortlaut aller geltenden Beschlüsse, fortlaufend nummeriert, mit Vermerk zu Anfechtungen | § 24 Abs. 7 und 8 WEG |
| Wirtschaftsplan | aktuelle Hausgeldhöhe, Plausibilität der Ansätze, Zuführung zur Rücklage | § 28 Abs. 1 WEG |
| Jahresabrechnungen | tatsächliche Kosten, Nachschüsse, Auffälligkeiten im Vergleich der Jahre | § 28 Abs. 2 WEG |
| Vermögensbericht | Stand der Erhaltungsrücklage, wesentliches Gemeinschaftsvermögen | § 28 Abs. 4 WEG |
| Energieausweis | energetischer Zustand, Pflichtangaben, Vorlage spätestens bei Besichtigung | § 80 GModG |
Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung
Die Teilungserklärung mit der Gemeinschaftsordnung ist das Grundgesetz der WEG. Sie bestimmt, was zu Ihrem Sondereigentum gehört und was Gemeinschaftseigentum ist, ob Stellplatz, Keller oder Garten als Sondernutzungsrecht zugeordnet sind und nach welchem Schlüssel die Kosten verteilt werden. Lesen Sie hier besonders genau: Eine vom Gesetz abweichende Kostenverteilung oder ein eingeschränktes Sondernutzungsrecht kann den Wert und die laufenden Kosten Ihrer Wohnung spürbar beeinflussen.
Protokolle und Beschluss-Sammlung
Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen (§ 24 Abs. 6 WEG). Die Protokolle der letzten Jahre verraten viel über den Zustand des Hauses und das Klima in der Gemeinschaft: anstehende Maßnahmen, vertagte Reparaturen, Streit über Kosten. Ergänzend führt der Verwalter eine Beschluss-Sammlung, die den Wortlaut aller seit dem 1. Juli 2007 verkündeten Beschlüsse fortlaufend nummeriert dokumentiert und Anfechtungen oder Aufhebungen vermerkt (§ 24 Abs. 7 und Abs. 8 Satz 1 WEG). Auf Verlangen ist einem Eigentümer oder einem von ihm ermächtigten Dritten Einsicht zu gewähren (§ 24 Abs. 7 Satz 8 WEG). Lassen Sie sich diese Einsicht über den Verkäufer organisieren, denn nur so erkennen Sie, was die Gemeinschaft bereits verbindlich beschlossen hat.
Wirtschaftsplan, Jahresabrechnungen und Vermögensbericht
Der Verwalter stellt jährlich einen Wirtschaftsplan auf; daraus leiten sich die monatlichen Vorschüsse ab, das Hausgeld (§ 28 Abs. 1 WEG). Nach Ablauf des Jahres folgt die Jahresabrechnung, über deren Abrechnungsspitze die Eigentümer beschließen (§ 28 Abs. 2 WEG). Entscheidend für Käufer ist der Vermögensbericht: Er enthält den Stand der Erhaltungsrücklage und eine Aufstellung des wesentlichen Gemeinschaftsvermögens (§ 28 Abs. 4 WEG). So sehen Sie auf einen Blick, ob die Gemeinschaft für künftige Maßnahmen vorgesorgt hat.
Energieausweis
Beim Verkauf muss der Verkäufer einen Energieausweis ausstellen lassen und ihn Ihnen spätestens bei der Besichtigung vorlegen (§ 80 GModG). Er gibt Aufschluss über den energetischen Zustand und damit über künftige Heizkosten und möglichen Sanierungsbedarf. Fehlt der Ausweis, ist das ein Warnsignal.
Rechtliche Bindung des Erwerbers: wofür Sie einstehen
Ein zentraler Punkt wird oft unterschätzt: Sie treten als Sondernachfolger in die bestehende Rechtslage der Gemeinschaft ein. Dabei gilt eine wichtige Unterscheidung.
Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft wirken gegen Sie als Erwerber, ohne dass sie im Grundbuch eingetragen sein müssen. Ein vor Ihrem Kauf wirksam gefasster Beschluss, etwa über eine Sanierung oder eine Sonderumlage, bindet auch Sie. Genau deshalb ist die Einsicht in Protokolle und Beschluss-Sammlung so wichtig.
Vereinbarungen der Eigentümer und deren Änderungen wirken dagegen nur dann gegen Sie als Sondernachfolger, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen sind (§ 10 Abs. 3 WEG). Was nur schuldrechtlich zwischen den bisherigen Eigentümern galt, ohne im Grundbuch zu stehen, bindet Sie nicht automatisch. Bei der Frage, was wirklich für Sie gilt, lohnt der prüfende Blick ins Grundbuch und in die Teilungserklärung.
Finanzielle Prüfpunkte: Hausgeld, Rückstände, Rücklage
Neben den Unterlagen gehören die Zahlen auf den Prüfstand. Achten Sie auf:
- Hausgeldhöhe und Plausibilität: Passt das Hausgeld zur Größe und Ausstattung des Hauses? Ein auffällig niedriges Hausgeld kann bedeuten, dass zu wenig in die Rücklage fließt.
- Hausgeldrückstände des Verkäufers: Offene Beträge sollten vor dem Kauf geklärt sein, damit Sie nicht in eine angespannte Liquiditätslage der Gemeinschaft hineinkaufen.
- Beschlossene oder geplante Sonderumlagen: Eine bereits beschlossene Sonderumlage kann Sie als künftigen Eigentümer treffen. Geplante, aber noch nicht beschlossene Maßnahmen kündigen sich in den Protokollen an.
- Höhe der Erhaltungsrücklage: Die Ansammlung einer angemessenen Erhaltungsrücklage gehört zur ordnungsmäßigen Verwaltung (§ 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG). Setzen Sie den Rücklagenstand ins Verhältnis zu Alter und Zustand des Gebäudes.
- Erhaltungsstau: Lassen lange aufgeschobene Reparaturen erwarten, dass bald hohe Kosten auf die Gemeinschaft zukommen?
Beispiel: Eine Wohnung in einem Haus aus den 1980er-Jahren wirkt günstig, das Hausgeld ist niedrig. Der Vermögensbericht weist eine Erhaltungsrücklage von nur 9.000 EUR für zwölf Wohnungen aus. In den Protokollen der letzten beiden Versammlungen findet sich der wiederkehrende Hinweis, das Dach sei sanierungsbedürftig; ein Angebot über rund 140.000 EUR liegt vor, ein Beschluss steht noch aus. Für Sie bedeutet das: Wird die Dachsanierung beschlossen, reicht die Rücklage bei Weitem nicht, und es droht eine Sonderumlage von mehreren Tausend Euro auf Ihre Wohnung. Der scheinbar günstige Kauf wird durch die absehbare Sonderumlage deutlich teurer, als der Kaufpreis vermuten lässt.
Vom Kaufinteresse zum sicheren Kauf
Eine sorgfältige WEG-Prüfung ist keine Formalie, sondern der entscheidende Schritt zwischen einem Kauf aus dem Bauch heraus und einer fundierten Entscheidung. Wer Teilungserklärung, Protokolle, Beschluss-Sammlung, Wirtschaftsplan, Jahresabrechnungen und Vermögensbericht zusammen liest, erkennt Risiken, bevor sie zu Kosten werden, und kann den Kaufpreis realistisch einordnen. Wer aus dem Ausland kauft, findet den Ablauf vom Notartermin bis zur Eintragung samt Sprachregelung, Kaufnebenkosten in Hessen und Finanzierung im Beitrag zum Immobilienkauf in Deutschland für Ausländer. Beim Kauf in Frankfurt und im Rhein-Main-Gebiet begleitet Sie unsere Maklerberatung durch die Unterlagenprüfung; verkaufen Sie umgekehrt eine vermietete oder selbst genutzte Wohnung, unterstützt Sie unser Immobilienverkauf mit aufbereiteten WEG-Unterlagen und sauberer WEG-Verwaltung. So wird aus einem Bauchgefühl eine belastbare Entscheidung.
Quellen
- § 10 WEG - Allgemeine Grundsätze (gesetze-im-internet.de)
- § 24 WEG - Niederschrift und Beschluss-Sammlung
- § 28 WEG - Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung, Vermögensbericht
- § 19 WEG - Ordnungsmäßige Verwaltung (Erhaltungsrücklage)
- § 9a WEG - Entstehung der Gemeinschaft mit Anlegung der Wohnungsgrundbücher
- § 8 WEG - Teilung durch den Eigentümer, Stellung des Erwerbers nach Besitzübergabe
- § 26 WEG - Bestellung des Verwalters, Höchstdauer der ersten Bestellung
- § 80 GModG - Energieausweis bei Verkauf
Fachlich verantwortet von der digo.immo Verwaltung & Invest - zertifizierter Wohnimmobilienverwalter nach § 26a WEG (IHK Frankfurt), Erlaubnis nach § 34c GewO. Zur Zertifizierung
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