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Eigentumswohnung kaufen: Checkliste für Käufer in einer WEG

Welche Unterlagen müssen Sie vor dem Notartermin sehen und wofür haften Sie als Erwerber? Die sieben Dokumente und die Punkte, die teuer werden.

Geprüft · zert. Verwalter Aktualisiert: Freitag, 28. August 2026 6 Min.
Eigentumswohnung kaufen: Checkliste für Käufer in einer WEG
Rechtsgrundlagen § 10 WEG§ 24 WEG§ 28 WEG

Vor dem Notartermin gehören sieben Unterlagen auf den Tisch: Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung, Versammlungsprotokolle, Beschluss-Sammlung, Wirtschaftsplan, Jahresabrechnungen, Vermögensbericht und Energieausweis. Beschlüsse der Gemeinschaft binden Sie als Erwerber in der Regel auch ohne Grundbucheintrag; Vereinbarungen und die auf ihnen beruhenden Beschlüsse dagegen nur, wenn sie eingetragen sind (§ 10 Abs. 3 WEG). Ist die Erhaltungsrücklage zu niedrig, droht eine Sonderumlage.

Wer eine Eigentumswohnung kauft, erwirbt nie nur vier Wände, sondern wird zugleich Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) mit eigenen Regeln, Finanzen und Pflichten. Diese Checkliste zeigt, welche Unterlagen Sie verlangen sollten, wofür Sie als Erwerber rechtlich einstehen und an welchen Stellen die typischen Risiken liegen.

Warum die WEG-Prüfung beim Wohnungskauf entscheidend ist

Beim Kauf einer Eigentumswohnung erwerben Sie Sondereigentum an der Wohnung und einen Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Eigentum. Damit übernehmen Sie auch die wirtschaftliche und rechtliche Lage der Gemeinschaft, in die Sie eintreten. Eine technisch einwandfreie Wohnung nützt wenig, wenn das Gebäude einen Sanierungsstau hat, die Rücklage leer ist oder bereits eine Sonderumlage beschlossen wurde.

Der zweite Grund ist rechtlicher Natur: Vieles, was die Gemeinschaft vor Ihrem Kauf vereinbart oder beschlossen hat, bindet Sie als neuen Eigentümer. Wer hier ungeprüft unterschreibt, kauft die Gemeinschaftslage mit, ohne sie zu kennen. Die gute Nachricht: Die maßgeblichen Unterlagen sind klar definiert, und Sie haben als Kaufinteressent ein berechtigtes Interesse, sie vor dem Kauf einzusehen.

Beim Neubau vom Bauträger fehlen die meisten dieser Unterlagen noch, weil die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer erst mit Anlegung der Wohnungsgrundbücher entsteht (§ 9a Abs. 1 Satz 2 WEG) und die erste Versammlung mit den Erwerbern noch bevorsteht. Geprüft werden dort stattdessen die Teilungserklärung, der erste Wirtschaftsplan und die Dauer der Verwalterbestellung; was auf die erste Tagesordnung gehört und ab wann Sie mitstimmen dürfen, steht im Beitrag zur ersten Eigentümerversammlung im Neubau.

Die wichtigsten Unterlagen: Ihre Prüf-Checkliste

Die folgende Tabelle fasst zusammen, welche Unterlagen Sie vor dem Kauf anfordern sollten, worauf Sie achten und welche Rechtsgrundlage dahintersteht.

UnterlageWorauf Sie achtenRechtsgrundlage
Teilungserklärung + GemeinschaftsordnungAbgrenzung Sondereigentum/Gemeinschaftseigentum, Sondernutzungsrechte (Stellplatz, Garten), Kostenverteilung, Gebrauchsregeln§ 10 WEG
Protokolle der EigentümerversammlungenBeschlüsse zu Sanierungen, Sonderumlagen, Streitigkeiten, Stimmung in der Gemeinschaft (letzte 3-5 Jahre)§ 24 Abs. 6 WEG
Beschluss-SammlungWortlaut aller geltenden Beschlüsse, fortlaufend nummeriert, mit Vermerk zu Anfechtungen§ 24 Abs. 7 und 8 WEG
Wirtschaftsplanaktuelle Hausgeldhöhe, Plausibilität der Ansätze, Zuführung zur Rücklage§ 28 Abs. 1 WEG
Jahresabrechnungentatsächliche Kosten, Nachschüsse, Auffälligkeiten im Vergleich der Jahre§ 28 Abs. 2 WEG
VermögensberichtStand der Erhaltungsrücklage, wesentliches Gemeinschaftsvermögen§ 28 Abs. 4 WEG
Energieausweisenergetischer Zustand, Pflichtangaben, Vorlage spätestens bei Besichtigung§ 80 GModG

Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung

Die Teilungserklärung mit der Gemeinschaftsordnung ist das Grundgesetz der WEG. Sie bestimmt, was zu Ihrem Sondereigentum gehört und was Gemeinschaftseigentum ist, ob Stellplatz, Keller oder Garten als Sondernutzungsrecht zugeordnet sind und nach welchem Schlüssel die Kosten verteilt werden. Lesen Sie hier besonders genau: Eine vom Gesetz abweichende Kostenverteilung oder ein eingeschränktes Sondernutzungsrecht kann den Wert und die laufenden Kosten Ihrer Wohnung spürbar beeinflussen.

Protokolle und Beschluss-Sammlung

Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen (§ 24 Abs. 6 WEG). Die Protokolle der letzten Jahre verraten viel über den Zustand des Hauses und das Klima in der Gemeinschaft: anstehende Maßnahmen, vertagte Reparaturen, Streit über Kosten. Ergänzend führt der Verwalter eine Beschluss-Sammlung, die den Wortlaut aller seit dem 1. Juli 2007 verkündeten Beschlüsse fortlaufend nummeriert dokumentiert und Anfechtungen oder Aufhebungen vermerkt (§ 24 Abs. 7 und Abs. 8 Satz 1 WEG). Auf Verlangen ist einem Eigentümer oder einem von ihm ermächtigten Dritten Einsicht zu gewähren (§ 24 Abs. 7 Satz 8 WEG). Lassen Sie sich diese Einsicht über den Verkäufer organisieren, denn nur so erkennen Sie, was die Gemeinschaft bereits verbindlich beschlossen hat.

Wirtschaftsplan, Jahresabrechnungen und Vermögensbericht

Der Verwalter stellt jährlich einen Wirtschaftsplan auf; daraus leiten sich die monatlichen Vorschüsse ab, das Hausgeld (§ 28 Abs. 1 WEG). Nach Ablauf des Jahres folgt die Jahresabrechnung, über deren Abrechnungsspitze die Eigentümer beschließen (§ 28 Abs. 2 WEG). Entscheidend für Käufer ist der Vermögensbericht: Er enthält den Stand der Erhaltungsrücklage und eine Aufstellung des wesentlichen Gemeinschaftsvermögens (§ 28 Abs. 4 WEG). So sehen Sie auf einen Blick, ob die Gemeinschaft für künftige Maßnahmen vorgesorgt hat.

Energieausweis

Beim Verkauf muss der Verkäufer einen Energieausweis ausstellen lassen und ihn Ihnen spätestens bei der Besichtigung vorlegen (§ 80 GModG). Er gibt Aufschluss über den energetischen Zustand und damit über künftige Heizkosten und möglichen Sanierungsbedarf. Fehlt der Ausweis, ist das ein Warnsignal.

Rechtliche Bindung des Erwerbers: wofür Sie einstehen

Ein zentraler Punkt wird oft unterschätzt: Sie treten als Sondernachfolger in die bestehende Rechtslage der Gemeinschaft ein. Dabei gilt eine wichtige Unterscheidung.

Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft wirken gegen Sie als Erwerber, ohne dass sie im Grundbuch eingetragen sein müssen. Ein vor Ihrem Kauf wirksam gefasster Beschluss, etwa über eine Sanierung oder eine Sonderumlage, bindet auch Sie. Genau deshalb ist die Einsicht in Protokolle und Beschluss-Sammlung so wichtig.

Vereinbarungen der Eigentümer und deren Änderungen wirken dagegen nur dann gegen Sie als Sondernachfolger, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen sind (§ 10 Abs. 3 WEG). Was nur schuldrechtlich zwischen den bisherigen Eigentümern galt, ohne im Grundbuch zu stehen, bindet Sie nicht automatisch. Bei der Frage, was wirklich für Sie gilt, lohnt der prüfende Blick ins Grundbuch und in die Teilungserklärung.

Finanzielle Prüfpunkte: Hausgeld, Rückstände, Rücklage

Neben den Unterlagen gehören die Zahlen auf den Prüfstand. Achten Sie auf:

  • Hausgeldhöhe und Plausibilität: Passt das Hausgeld zur Größe und Ausstattung des Hauses? Ein auffällig niedriges Hausgeld kann bedeuten, dass zu wenig in die Rücklage fließt.
  • Hausgeldrückstände des Verkäufers: Offene Beträge sollten vor dem Kauf geklärt sein, damit Sie nicht in eine angespannte Liquiditätslage der Gemeinschaft hineinkaufen.
  • Beschlossene oder geplante Sonderumlagen: Eine bereits beschlossene Sonderumlage kann Sie als künftigen Eigentümer treffen. Geplante, aber noch nicht beschlossene Maßnahmen kündigen sich in den Protokollen an.
  • Höhe der Erhaltungsrücklage: Die Ansammlung einer angemessenen Erhaltungsrücklage gehört zur ordnungsmäßigen Verwaltung (§ 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG). Setzen Sie den Rücklagenstand ins Verhältnis zu Alter und Zustand des Gebäudes.
  • Erhaltungsstau: Lassen lange aufgeschobene Reparaturen erwarten, dass bald hohe Kosten auf die Gemeinschaft zukommen?

Beispiel: Eine Wohnung in einem Haus aus den 1980er-Jahren wirkt günstig, das Hausgeld ist niedrig. Der Vermögensbericht weist eine Erhaltungsrücklage von nur 9.000 EUR für zwölf Wohnungen aus. In den Protokollen der letzten beiden Versammlungen findet sich der wiederkehrende Hinweis, das Dach sei sanierungsbedürftig; ein Angebot über rund 140.000 EUR liegt vor, ein Beschluss steht noch aus. Für Sie bedeutet das: Wird die Dachsanierung beschlossen, reicht die Rücklage bei Weitem nicht, und es droht eine Sonderumlage von mehreren Tausend Euro auf Ihre Wohnung. Der scheinbar günstige Kauf wird durch die absehbare Sonderumlage deutlich teurer, als der Kaufpreis vermuten lässt.

Vom Kaufinteresse zum sicheren Kauf

Eine sorgfältige WEG-Prüfung ist keine Formalie, sondern der entscheidende Schritt zwischen einem Kauf aus dem Bauch heraus und einer fundierten Entscheidung. Wer Teilungserklärung, Protokolle, Beschluss-Sammlung, Wirtschaftsplan, Jahresabrechnungen und Vermögensbericht zusammen liest, erkennt Risiken, bevor sie zu Kosten werden, und kann den Kaufpreis realistisch einordnen. Wer aus dem Ausland kauft, findet den Ablauf vom Notartermin bis zur Eintragung samt Sprachregelung, Kaufnebenkosten in Hessen und Finanzierung im Beitrag zum Immobilienkauf in Deutschland für Ausländer. Beim Kauf in Frankfurt und im Rhein-Main-Gebiet begleitet Sie unsere Maklerberatung durch die Unterlagenprüfung; verkaufen Sie umgekehrt eine vermietete oder selbst genutzte Wohnung, unterstützt Sie unser Immobilienverkauf mit aufbereiteten WEG-Unterlagen und sauberer WEG-Verwaltung. So wird aus einem Bauchgefühl eine belastbare Entscheidung.

Fachlich verantwortet von der digo.immo Verwaltung & Invest - zertifizierter Wohnimmobilienverwalter nach § 26a WEG (IHK Frankfurt), Erlaubnis nach § 34c GewO. Zur Zertifizierung

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Er wurde KI-unterstützt erstellt; die Rechtsaussagen sind an den amtlichen Gesetzestexten geprüft. Rechtsstand: 28.08.2026; Gesetze und Rechtsprechung können sich ändern. Für Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität wird keine Gewähr übernommen. Im Zweifel holen Sie bitte fachkundigen Rat ein.

Ratgeber

Häufige Fragen

Welche Unterlagen sollte ich vor dem Kauf einer Eigentumswohnung prüfen?

Verlangen Sie vor dem Notartermin die Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung, die Protokolle der letzten Eigentümerversammlungen, die aktuelle Beschluss-Sammlung (§ 24 Abs. 7 WEG), den geltenden Wirtschaftsplan und die letzten Jahresabrechnungen sowie den Vermögensbericht mit dem Stand der Erhaltungsrücklage (§ 28 Abs. 4 WEG). Dazu gehören der Energieausweis (§ 80 GModG) und Informationen zu Hausgeldhöhe, Rückständen und geplanten Sonderumlagen.

Hafte ich als Käufer für Altschulden und alte Beschlüsse der WEG?

Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft wirken auch gegen den Erwerber als Sondernachfolger, ohne dass sie im Grundbuch stehen müssen. Vereinbarungen wirken nur gegen Sie, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen sind (§ 10 Abs. 3 WEG). Für laufende Hausgeldforderungen haftet grundsätzlich der jeweilige Eigentümer; offene Rückstände des Verkäufers sollten daher vor dem Kauf geklärt werden, und beschlossene Sonderumlagen können Sie als künftigen Eigentümer treffen.

Wie wichtig ist die Höhe der Erhaltungsrücklage?

Sehr wichtig. Die Ansammlung einer angemessenen Erhaltungsrücklage gehört zur ordnungsmäßigen Verwaltung (§ 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG). Ist die Rücklage zu niedrig und stehen große Maßnahmen wie eine Dach- oder Fassadensanierung an, drohen Sonderumlagen, die Sie als neuer Eigentümer mittragen. Den aktuellen Stand entnehmen Sie dem Vermögensbericht (§ 28 Abs. 4 WEG).

Wo finde ich heraus, welche Sanierungen in der WEG geplant sind?

Aus den Protokollen der Eigentümerversammlungen und der Beschluss-Sammlung. Dort sind gefasste Beschlüsse zu Erhaltungsmaßnahmen, Sonderumlagen und anstehenden Projekten dokumentiert. Lassen Sie sich die Beschluss-Sammlung über den Verkäufer oder mit dessen Ermächtigung vorlegen (§ 24 Abs. 7 Satz 8 WEG).

Brauche ich beim Wohnungskauf zwingend einen Energieausweis?

Der Verkäufer muss beim Verkauf einen Energieausweis ausstellen lassen und ihn Ihnen spätestens bei der Besichtigung vorlegen (§ 80 GModG). Fehlt der Ausweis oder werden die Pflichtangaben in der Anzeige nicht gemacht, ist das ein Warnsignal und kann bußgeldbewehrt sein.

Was bedeutet ein hohes Hausgeld für mich?

Das Hausgeld sind die monatlichen Vorschüsse auf Basis des Wirtschaftsplans (§ 28 Abs. 1 WEG). Ein hohes Hausgeld kann auf hohe Betriebskosten, einen großen Verwaltungsaufwand oder eine kräftige Zuführung zur Rücklage hindeuten. Prüfen Sie, welcher Anteil umlagefähig ist, falls Sie die Wohnung vermieten wollen, und ob das Hausgeld zur tatsächlichen Bewirtschaftung passt.

Gilt für Käufer aus dem Ausland etwas Besonderes?

Für den Erwerb selbst nicht: Das deutsche Recht macht den Kauf einer Immobilie von keiner Staatsangehörigkeit abhängig, auch nicht außerhalb der EU. Unterschiede gibt es beim Notartermin, wenn ein Beteiligter der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig ist, bei der Finanzierung ohne deutsche Bonitätshistorie und bei der Besteuerung einer späteren Vermietung. Diese Punkte behandelt ein eigener Beitrag zum Immobilienkauf in Deutschland für Ausländer.

Gilt diese Checkliste auch beim Kauf einer Neubauwohnung vom Bauträger?

Nur zum Teil. Protokolle und Jahresabrechnungen gibt es beim Erstbezug noch nicht, weil noch keine Versammlung mit den Erwerbern stattgefunden hat und kein Kalenderjahr abgelaufen ist. Die Beschluss-Sammlung dagegen ist zu führen (§ 24 Abs. 7 Satz 1 WEG), und sie enthält auch die Beschlüsse, die der teilende Eigentümer als einziger Wohnungseigentümer gefasst hat; die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer besteht nämlich schon seit Anlegung der Wohnungsgrundbücher (§ 9a Abs. 1 Satz 2 WEG) und damit regelmäßig lange vor dem Einzug. Verlangen Sie deshalb die Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung, den ersten Wirtschaftsplan und den Bestellungsbeschluss des Verwalters, der im Fall der ersten Bestellung nach der Begründung von Wohnungseigentum auf höchstens drei Jahre möglich ist (§ 26 Abs. 2 Satz 1 WEG). Mitstimmen darf, wer einen durch Vormerkung im Grundbuch gesicherten Anspruch auf Übertragung hat und dem der Besitz an den Räumen übergeben wurde (§ 8 Abs. 3 WEG). Den Ablauf der ersten Versammlung behandelt ein eigener Beitrag zur ersten Eigentümerversammlung im Neubau.

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