Versammlung & Beschlüsse

Beschluss anfechten: Fristen, Verfahren und Kosten

Einen WEG-Beschluss anfechten: die Monatsfrist, wer verklagt wird, was die Begründung leisten muss und welches Kostenrisiko entsteht.

Geprüft · zert. Verwalter Aktualisiert: Montag, 12. Oktober 2026 14 Min.
Beschluss anfechten: Fristen, Verfahren und Kosten
Rechtsgrundlagen § 44 WEG§ 45 WEG§ 23 WEG

Die Anfechtungsklage muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben und innerhalb zweier Monate nach der Beschlussfassung begründet werden (§ 45 Satz 1 WEG). Zu richten ist sie gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, nicht gegen einzelne Eigentümer (§ 44 Abs. 2 Satz 1 WEG). Ausschließlich zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt.

Ein Beschluss bindet auch die Überstimmten und die Abwesenden. Wer ihn nicht gelten lassen will, hat dafür einen Monat Zeit, und diese Frist läuft ab der Beschlussfassung in der Versammlung, nicht ab dem Tag, an dem das Protokoll im Briefkasten liegt. Dieser Beitrag zeigt, welche Fehler überhaupt fristgebunden sind, wie die beiden Fristen im Kalender laufen, wer verklagt wird, welches Gericht entscheidet, was das Verfahren kostet und was eine Anfechtung nicht leisten kann. Wie Beschlüsse zustande kommen und wann sie bestandskräftig werden, steht im Beitrag zu den WEG-Beschlüssen, den Ablauf der Versammlung selbst behandelt der Beitrag zur Eigentümerversammlung.

  1. 1Der Vorsitzende verkündet das Ergebnis

    Mit der Verkündung in der Versammlung ist der Beschluss gefasst. Von den in der Versammlung verkündeten Beschlüssen spricht auch § 24 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 WEG.

    Tag der Beschlussfassung
  2. 2Den Beschluss prüfen

    Der Wortlaut steht im Protokoll, und das liegt oft erst nach zwei bis vier Wochen vor. Wer darauf wartet, verbraucht damit einen großen Teil der Frist.

    Praxis, 2 bis 4 Wochen
  3. 3Klage einreichen und Vorschuss zahlen

    Die Klage soll erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen zugestellt werden (§ 12 Abs. 1 Satz 1 GKG). Der Eingang wahrt die Frist, wenn die Zustellung demnächst erfolgt (§ 167 ZPO).

    im ersten Monat
  4. 4Ende der Klagefrist

    Die Anfechtungsklage muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben werden (§ 45 Satz 1 WEG).

    1 Monat ab Beschlussfassung
  5. 5Der Verwalter macht die Klage bekannt

    Der Verwalter hat den Wohnungseigentümern die Erhebung einer Klage unverzüglich bekannt zu machen (§ 44 Abs. 2 Satz 2 WEG).

    unverzüglich
  6. 6Ende der Begründungsfrist

    Die Klage muss innerhalb zweier Monate nach der Beschlussfassung begründet werden (§ 45 Satz 1 WEG). Auch diese Frist läuft ab der Beschlussfassung.

    2 Monate ab Beschlussfassung
  7. 7Verhandlung und Urteil

    Das Gericht kann den Beschluss für ungültig erklären (§ 44 Abs. 1 Satz 1 WEG). Eine Verfahrensdauer nennt das Gesetz nicht.

    ohne gesetzliche Dauer
  8. 8Rechtskraft

    Bis dahin ist der Beschluss gültig, denn er bleibt es, solange er nicht durch rechtskräftiges Urteil für ungültig erklärt ist (§ 23 Abs. 4 Satz 2 WEG).

    erst jetzt ist der Beschluss ungültig
Von der Verkündung bis zur Rechtskraft. Jeder Schritt außer Nummer 2 nennt die Vorschrift, an die er anknüpft. Verwaltungspraxis sind die Zeitangabe in Schritt 2, ein Erfahrungswert aus dem Rhein-Main-Gebiet, und die Empfehlung in Schritt 3, innerhalb des ersten Monats einzureichen. Orange markiert sind die vier Zeitpunkte, an denen sich die Rechtslage ändert.

Anfechtbar oder nichtig: was über die Frist entscheidet

Das WEG kennt zwei Kategorien fehlerhafter Beschlüsse, und nur eine davon steht unter Zeitdruck. Nichtig ist ein Beschluss, der gegen eine Rechtsvorschrift verstößt, auf deren Einhaltung rechtswirksam nicht verzichtet werden kann (§ 23 Abs. 4 Satz 1 WEG). Im Übrigen ist ein Beschluss gültig, solange er nicht durch rechtskräftiges Urteil für ungültig erklärt ist (§ 23 Abs. 4 Satz 2 WEG). Diese zweite Gruppe ist die praktisch große: Wer sie angreifen will, braucht ein Urteil, und für dieses Urteil gilt die Monatsfrist.

Zu beiden Gruppen gehört eine eigene Klage. Das Gericht kann auf Klage eines Wohnungseigentümers einen Beschluss für ungültig erklären (Anfechtungsklage) oder seine Nichtigkeit feststellen (Nichtigkeitsklage), und wenn eine notwendige Beschlussfassung unterbleibt, kann es auf Klage eines Wohnungseigentümers den Beschluss selbst fassen (Beschlussersetzungsklage nach § 44 Abs. 1 WEG). Eine Frist nennt § 45 Satz 1 WEG ausdrücklich nur für die Anfechtungsklage. Für die Nichtigkeitsklage enthält das Gesetz keine.

Ein Grund, sich Zeit zu lassen, ist das nicht. Ob ein Fehler zur Nichtigkeit führt oder nur zur Anfechtbarkeit, entscheidet sich an der Frage, ob auf die verletzte Vorschrift rechtswirksam verzichtet werden kann. Diese Einordnung ist im Einzelfall die schwierigste Frage des ganzen Verfahrens, und sie steht am Anfang, nicht am Ende. Wer sie falsch beantwortet und deshalb die Monatsfrist verstreichen lässt, hat den Beschluss endgültig gegen sich. Die sichere Reaktion auf einen zweifelhaften Beschluss ist deshalb die fristgerechte Anfechtungsklage, auch wenn zusätzlich die Nichtigkeit im Raum steht.

Die Monatsfrist und die Zweimonatsfrist

Der Wortlaut ist kurz und enthält zwei Fristen: Die Anfechtungsklage muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben und innerhalb zweier Monate nach der Beschlussfassung begründet werden (§ 45 Satz 1 WEG). Die zweite Angabe wird regelmäßig falsch gelesen. Die Begründungsfrist läuft nicht ab der Klageerhebung, sondern ebenfalls ab der Beschlussfassung. Wer die Klage am letzten Tag des ersten Monats einreicht, hat für die Begründung nicht zwei Monate, sondern nur noch einen.

Gerechnet wird nach den allgemeinen Regeln des BGB, denn für die in Gesetzen enthaltenen Fristbestimmungen gelten die Auslegungsvorschriften der §§ 187 bis 193 BGB (§ 186 BGB). Der Tag der Versammlung zählt nicht mit (§ 187 Abs. 1 BGB), und die Monatsfrist endet mit Ablauf des Tages im Folgemonat, der durch seine Zahl dem Tag der Beschlussfassung entspricht (§ 188 Abs. 2 BGB).

BeschlussfassungEnde der KlagefristEnde der Begründungsfrist
10. März10. April10. Mai
31. Januar28. Februar31. März
30. Dezember30. Januar28. Februar

Die Angaben zum Februar gelten für ein Jahr ohne Schalttag. Die zweite und die dritte Zeile zeigen den Sonderfall: Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist im letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats (§ 188 Abs. 3 BGB). Fällt der letzte Tag auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages (§ 222 Abs. 2 ZPO, für die Fristberechnung im Übrigen § 222 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 193 BGB).

Maßgeblich ist in jedem Fall die Beschlussfassung, also die Versammlung, in der das Ergebnis verkündet wurde. Wann das Protokoll eintrifft, spielt für den Fristlauf keine Rolle. Das ist die praktische Härte dieser Regelung: Die Niederschrift ist zwar unverzüglich aufzunehmen (§ 24 Abs. 6 Satz 1 WEG), eine Zahl von Tagen nennt das Gesetz dafür aber nicht, und in der Praxis vergehen zwei bis vier Wochen. Wer erst mit dem Protokoll in der Hand zu überlegen beginnt, hat oft nur noch Tage. Wie schnell die Niederschrift vorliegen muss und was bei einem falschen Protokoll zu tun ist, steht im Beitrag zum Protokoll der Eigentümerversammlung. Für Beschlüsse ohne Versammlung nennt das Gesetz keinen abweichenden Fristbeginn.

Erhoben ist die Klage erst mit der Zustellung

Das Wort erhoben in § 45 Satz 1 WEG hat eine feste prozessuale Bedeutung: Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (§ 253 Abs. 1 ZPO). Eingereicht ist nicht zugestellt, und dazwischen liegen bei Gericht erfahrungsgemäß Tage bis Wochen. Ohne eine Sonderregel wäre die Monatsfrist damit für jeden verloren, der nicht mehrere Wochen Vorlauf einplant.

Diese Lücke schließt § 167 ZPO. Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt. Entscheidend ist damit der Eingang bei Gericht, allerdings unter einer Bedingung, die der Kläger selbst in der Hand hat: Die Klage soll erst zugestellt werden, nachdem die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen gezahlt ist (§ 12 Abs. 1 Satz 1 GKG). Wer den Gerichtskostenvorschuss erst nach einer Mahnung überweist, riskiert, dass die Zustellung nicht mehr als demnächst erfolgt gilt.

Praktisch heißt das: Klage einreichen und den Vorschuss unaufgefordert im selben Zug anweisen, statt auf die Kostenrechnung zu warten. Ein Puffer von einigen Tagen vor dem rechnerischen Fristende fängt zugleich einen Irrtum bei der Fristberechnung auf.

Was die Begründung leisten muss

Dass die Klage innerhalb zweier Monate zu begründen ist, steht im Gesetz. Was in der Begründung stehen muss, steht nicht dort: § 45 WEG nennt keine inhaltlichen Anforderungen, und auch sonst enthält das WEG dazu keine Vorschrift.

Aus dem Zweck einer Begründungsfrist folgt, dass die Tatsachen, auf die der Kläger die Ungültigkeit stützt, innerhalb dieser zwei Monate vorgetragen sein sollten. Wer einen Anfechtungsgrund erst später nachschiebt, muss damit rechnen, dass er nicht mehr berücksichtigt wird. Das ist die Lesart, die dem Sinn der Frist entspricht; eine Regelung dazu enthält das Gesetz nicht. Für die Praxis bedeutet es, jeden erkennbaren Grund innerhalb der zwei Monate zu benennen, statt sich auf den stärksten zu beschränken.

Inhaltlich zielen die meisten Begründungen auf einen von zwei Punkten. Entweder war das Verfahren fehlerhaft, etwa weil der Gegenstand bei der Einberufung nicht bezeichnet war, was § 23 Abs. 2 WEG für die Gültigkeit eines Beschlusses verlangt. Oder der Beschluss entspricht inhaltlich nicht ordnungsmäßiger Verwaltung. Welche Fehler in welche Gruppe gehören, ist im Beitrag zu den WEG-Beschlüssen ausgeführt.

Wer verklagt wird: die Gemeinschaft, nicht die Nachbarn

Die Klagen sind gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten (§ 44 Abs. 2 Satz 1 WEG). Beklagte ist damit die Gemeinschaft als solche, nicht der Verwalter und nicht der Nachbar, der den Antrag gestellt hat. Eine Klage gegen die übrigen Eigentümer persönlich richtet sich gegen den falschen Gegner.

Die übrigen Eigentümer bleiben trotzdem betroffen, denn das Urteil wirkt für und gegen alle Wohnungseigentümer, auch wenn sie nicht Partei sind (§ 44 Abs. 3 WEG). Damit sie davon erfahren, verpflichtet das Gesetz den Verwalter: Er hat den Wohnungseigentümern die Erhebung einer Klage unverzüglich bekannt zu machen (§ 44 Abs. 2 Satz 2 WEG). Eine Beiladung der übrigen Eigentümer durch das Gericht sieht das WEG nicht vor.

Wer als Eigentümer auf der Seite einer Partei beitreten will, kann das als Nebenintervenient tun, trägt dafür aber ein eigenes Risiko: Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten gelten nur dann als notwendig zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung im Sinne des § 91 ZPO, wenn die Nebenintervention geboten war (§ 44 Abs. 4 WEG). Wer ohne Not mit eigenem Anwalt beitritt, trägt dessen Rechnung selbst, auch wenn seine Seite gewinnt.

Eine Besonderheit dieser Konstellation wird oft übersehen. Der Kläger verklagt eine Gemeinschaft, deren Mitglied er ist. Die Kosten, die der Gemeinschaft durch die Verteidigung entstehen, sind Kosten der Gemeinschaft, und die hat jeder Wohnungseigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen (§ 16 Abs. 2 Satz 1 WEG). Auch ein erfolgreicher Kläger trägt damit einen Bruchteil der Kosten mit, die auf der Gegenseite entstanden sind.

Zuständiges Gericht und Ablauf

Ausschließlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, und zwar unter anderem für Beschlussklagen gemäß § 44 WEG (§ 43 Abs. 2 Nr. 4 WEG). Welches Gericht das ist, ergibt sich aus dem Gerichtsverfassungsgesetz: Streitigkeiten nach § 43 Abs. 2 WEG gehören ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands vor die Amtsgerichte, und diese Zuständigkeit ist ausschließlich (§ 23 Nr. 2 Buchstabe c GVG). Für ein Objekt in Frankfurt am Main entscheidet also das Amtsgericht Frankfurt am Main, auch wenn es um eine Sanierung für mehrere Hunderttausend Euro geht. Verschieben lässt sich diese Zuständigkeit nicht.

Der Ablauf folgt danach den allgemeinen Regeln des Zivilprozesses. Auf die Klageschrift folgt die Zustellung an die Gemeinschaft, dann die Klageerwiderung, in aller Regel eine mündliche Verhandlung und schließlich das Urteil. Eine Verfahrensdauer schreibt das Gesetz nicht vor, und sie hängt von der Auslastung des Gerichts und vom Umfang der Beweisaufnahme ab. Mit einem Jahr bis zum erstinstanzlichen Urteil zu rechnen ist realistisch; das ist ein Erfahrungswert und keine gesetzliche Größe.

Dass ein Verfahren läuft, ändert an der Rechtslage zunächst nichts. Der angefochtene Beschluss bleibt gültig, solange er nicht durch rechtskräftiges Urteil für ungültig erklärt ist (§ 23 Abs. 4 Satz 2 WEG). Die Anfechtung ist in der Beschluss-Sammlung anzumerken (§ 24 Abs. 7 Satz 4 WEG), damit spätere Leser den Schwebezustand erkennen.

Was eine Anfechtung kostet

Wer unterliegt, trägt die Kosten des Rechtsstreits und muss insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Risiko besteht damit aus drei Blöcken: den Gerichtskosten, dem eigenen Anwalt und dem Anwalt der Gemeinschaft.

Wie groß diese Blöcke ausfallen, hängt am Streitwert, und der folgt in WEG-Sachen einer eigenen Regel. Der Streitwert in Verfahren nach § 44 Abs. 1 WEG ist auf das Interesse aller Wohnungseigentümer an der Entscheidung festzusetzen; er darf den siebeneinhalbfachen Wert des Interesses des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen sowie den Verkehrswert ihres Wohnungseigentums nicht übersteigen (§ 49 GKG). Der Ausgangspunkt ist also nicht der eigene Anteil, sondern das Interesse der ganzen Gemeinschaft, gedeckelt durch das Siebeneinhalbfache des eigenen Interesses und durch den Wert der eigenen Wohnung. Wer einen Sanierungsbeschluss über 200.000 Euro angreift und daran mit vier Prozent beteiligt ist, landet nicht bei 8.000 Euro Streitwert, sondern beim Deckel von 60.000 Euro, sofern seine Wohnung mindestens so viel wert ist.

Die folgende Tabelle rechnet den ersten Rechtszug mit je einem Anwalt auf beiden Seiten durch. Angesetzt sind die Verfahrensgebühr von 1,3 und die Terminsgebühr von 1,2 (Nummern 3100 und 3104 VV RVG), die Auslagenpauschale von höchstens 20 Euro (Nummer 7002 VV RVG) und die Umsatzsteuer (Nummer 7008 VV RVG) mit dem Regelsteuersatz von 19 Prozent (§ 12 Abs. 1 UStG), dazu die Gerichtsgebühr für das Verfahren im Allgemeinen mit dem Gebührensatz 3,0 (Nummer 1210 KV GKG). Die Grundwerte stehen in Anlage 2 GKG und Anlage 2 RVG.

StreitwertGerichtskostenAnwalt je SeiteRisiko bei vollem Unterliegen
5.000 Euro511,50 Euro1.078,44 Euro2.668,38 Euro
10.000 Euro849,00 Euro1.963,50 Euro4.776,00 Euro
25.000 Euro1.306,50 Euro2.781,63 Euro6.869,76 Euro
50.000 Euro1.914,00 Euro4.060,88 Euro10.035,76 Euro

Die Zahlen sind Untergrenzen für den Normalfall. Eine Beweisaufnahme mit Sachverständigem, ein zweiter Rechtszug oder ein Anwalt, der eine Vergütungsvereinbarung oberhalb der gesetzlichen Gebühren trifft, erhöhen sie. Umgekehrt ermäßigt sich die Gerichtsgebühr von 3,0 auf 1,0, wenn das Verfahren durch einen gerichtlichen Vergleich oder durch eine rechtzeitige Klagerücknahme endet; Nummer 1211 KV GKG knüpft die Ermäßigung an den Zeitpunkt und schließt sie aus, wenn bereits ein streitiges Urteil oder ein Versäumnisurteil vorausgegangen ist. Ob eine Rechtsschutzversicherung Wohnungseigentumssachen einschließt, steht in ihren Bedingungen und ist vor der Klage zu klären, nicht danach.

Zu diesem Risiko kommt der Anteil an den Kosten, die der Gemeinschaft durch ihre Verteidigung entstehen und die jeder Wohnungseigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen hat (§ 16 Abs. 2 Satz 1 WEG). Maßgeblich ist dafür das im Grundbuch eingetragene Verhältnis der Miteigentumsanteile (§ 16 Abs. 1 Satz 2 WEG), nicht die Zahl der Einheiten. Wer fünf Prozent der Miteigentumsanteile hält, trägt fünf Prozent dieser Kosten mit; bei einem Viertel der Anteile ist es ein Viertel. Beschließen können die Eigentümer für einzelne Kosten allerdings eine abweichende Verteilung (§ 16 Abs. 2 Satz 2 WEG).

Was die Anfechtung nicht leistet

Sie hält den Beschluss nicht auf. Eine aufschiebende Wirkung ordnet das WEG für die Anfechtungsklage nicht an, und der Beschluss bleibt gültig, solange er nicht durch rechtskräftiges Urteil für ungültig erklärt ist (§ 23 Abs. 4 Satz 2 WEG). Eine beschlossene Sonderumlage wird also fällig, und die Verwaltung darf einen beschlossenen Auftrag vergeben. Wer beides verhindern will, braucht mehr als die Anfechtungsklage.

Sie ersetzt keinen Beschluss. Das Gericht erklärt den angefochtenen Beschluss für ungültig, mehr nicht. Was die Gemeinschaft stattdessen beschließen soll, entscheidet danach wieder die Versammlung. Nur für den Fall, dass eine notwendige Beschlussfassung unterbleibt, sieht das Gesetz mit der Beschlussersetzungsklage einen eigenen Weg vor, auf dem das Gericht den Beschluss selbst fasst (§ 44 Abs. 1 Satz 2 WEG).

Sie korrigiert kein Protokoll. Angefochten wird der Beschluss, nicht die Niederschrift. Für einen Streit über den Protokolltext ist die Anfechtungsklage das falsche Mittel, und ein solcher Streit hemmt die Anfechtungsfrist nicht.

Und sie ersetzt keine Teilnahme an der Versammlung. Ein unklar formulierter Antrag, ein nicht angekündigter Gegenstand oder ein Abstimmungsergebnis, das niemand nachgerechnet hat, lässt sich in der Versammlung mit einer Frage klären und danach nur noch mit einer Klage.

Beschlussanfechtung in Frankfurt und im Rhein-Main-Gebiet

Das WEG ist Bundesrecht, für einen Beschluss in Bad Homburg gelten dieselben Fristen wie für einen in Offenbach oder Eschborn. Was sich unterscheidet, ist das zuständige Amtsgericht, denn maßgeblich ist der Bezirk, in dem das Grundstück liegt (§ 43 Abs. 2 WEG in Verbindung mit § 23 Nr. 2 Buchstabe c GVG). Über einen Beschluss der Gemeinschaft in Offenbach entscheidet das Amtsgericht Offenbach am Main, und der Wohnsitz des klagenden Eigentümers ändert daran nichts.

Praktisch fällt in Frankfurt vor allem der Anteil auswärtiger Eigentümer ins Gewicht. Wer seine Wohnung von München oder Singapur aus vermietet, erfährt vom Beschluss erst mit dem Protokoll, und die Monatsfrist läuft in dieser Zeit weiter. In unserer WEG-Verwaltung in Frankfurt geht das Protokoll deshalb digital an jeden Eigentümer mit hinterlegter Adresse, und der Entwurf entsteht am Tag der Versammlung. Eine gesetzliche Pflicht dazu gibt es nicht; es ist der Weg, der allen Eigentümern die Frist tatsächlich nutzbar macht. Woran eine sorgfältig arbeitende Verwaltung sonst zu erkennen ist, steht unter zertifizierte Immobilienverwaltung.

Fachlich verantwortet von der digo.immo Verwaltung & Invest - zertifizierter Wohnimmobilienverwalter nach § 26a WEG (IHK Frankfurt), Erlaubnis nach § 34c GewO. Zur Zertifizierung

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Er wurde KI-unterstützt erstellt; die Rechtsaussagen sind an den amtlichen Gesetzestexten geprüft. Rechtsstand: 12.10.2026; Gesetze und Rechtsprechung können sich ändern. Für Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität wird keine Gewähr übernommen. Im Zweifel holen Sie bitte fachkundigen Rat ein.

Ratgeber

Häufige Fragen

Wie lange kann ich einen Beschluss der Eigentümerversammlung anfechten?

Die Anfechtungsklage muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben und innerhalb zweier Monate nach der Beschlussfassung begründet werden (§ 45 Satz 1 WEG). Beide Fristen laufen ab der Beschlussfassung, nicht ab dem Zugang des Protokolls. Der Tag der Versammlung zählt nicht mit (§ 187 Abs. 1 BGB); eine Versammlung am 10. März führt zum Fristende am 10. April und zum Ende der Begründungsfrist am 10. Mai. Wird die Monatsfrist versäumt, bleibt nur der Antrag auf Wiedereinsetzung, für den die §§ 233 bis 238 ZPO entsprechend gelten (§ 45 Satz 2 WEG).

Gegen wen richtet sich die Anfechtungsklage?

Gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, nicht gegen die übrigen Eigentümer persönlich (§ 44 Abs. 2 Satz 1 WEG). Der Verwalter hat den Wohnungseigentümern die Erhebung einer Klage unverzüglich bekannt zu machen (§ 44 Abs. 2 Satz 2 WEG); eine Beiladung der übrigen Eigentümer sieht das Gesetz nicht vor. Das Urteil wirkt für und gegen alle Wohnungseigentümer, auch wenn sie nicht Partei sind (§ 44 Abs. 3 WEG).

Was kostet eine Beschlussanfechtung?

Das hängt am Streitwert, und der bemisst sich nach dem Interesse aller Wohnungseigentümer an der Entscheidung, höchstens jedoch nach dem siebeneinhalbfachen Wert des Interesses des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen sowie nach dem Verkehrswert ihres Wohnungseigentums (§ 49 GKG). Bei einem Streitwert von 10.000 Euro liegt das Risiko bei vollem Unterliegen in erster Instanz mit je einem Anwalt auf beiden Seiten bei rund 4.800 Euro, bei 50.000 Euro bei rund 10.000 Euro. Wer unterliegt, trägt die Kosten des Rechtsstreits (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Was ist der Unterschied zwischen einem anfechtbaren und einem nichtigen Beschluss?

Nichtig ist ein Beschluss, der gegen eine Rechtsvorschrift verstößt, auf deren Einhaltung rechtswirksam nicht verzichtet werden kann (§ 23 Abs. 4 Satz 1 WEG). Im Übrigen ist ein Beschluss gültig, solange er nicht durch rechtskräftiges Urteil für ungültig erklärt ist (§ 23 Abs. 4 Satz 2 WEG); er ist dann nur anfechtbar. Die Monatsfrist des § 45 Satz 1 WEG gilt nur für die Anfechtungsklage. Für die Nichtigkeitsklage, mit der das Gericht die Nichtigkeit feststellt (§ 44 Abs. 1 Satz 1 WEG), nennt das Gesetz keine Frist.

Muss ich den Beschluss befolgen, solange das Verfahren läuft?

Ja. Ein Beschluss ist gültig, solange er nicht durch rechtskräftiges Urteil für ungültig erklärt ist (§ 23 Abs. 4 Satz 2 WEG). Eine aufschiebende Wirkung ordnet das WEG für die Anfechtungsklage nicht an. Eine beschlossene Sonderumlage bleibt also fällig, und der Verwalter darf einen beschlossenen Auftrag vergeben, solange kein rechtskräftiges Urteil vorliegt.

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