Versammlung & Beschlüsse

Verwaltungsbeirat: Aufgaben, Rechte und Haftung

Verwaltungsbeirat in der WEG verständlich erklärt: Bestellung, Aufgaben, Prüfung von Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung sowie Haftung nach § 29 WEG.

Geprüft · zert. Verwalter Aktualisiert: Montag, 6. Juli 2026 6 Min.
Verwaltungsbeirat: Aufgaben, Rechte und Haftung
Rechtsgrundlagen § 24 WEG§ 29 WEG

Der Verwaltungsbeirat ist das ehrenamtliche Kontroll- und Beratungsgremium einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG): Er unterstützt und überwacht den Verwalter und prüft Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung, bevor die Eigentümer darüber beschließen. Seine Bestellung ist freiwillig, seine Mitglieder sind selbst Wohnungseigentümer, und für unentgeltlich Tätige gilt eine gesetzliche Haftungsbeschränkung. Dieser Leitfaden erklärt Aufgaben, Rechte, Grenzen und Haftung des Beirats - mit den maßgeblichen Vorschriften aus dem Wohnungseigentumsgesetz.

Was ist der Verwaltungsbeirat und wozu dient er?

Der Verwaltungsbeirat ist ein Organ der Wohnungseigentümergemeinschaft, das zwischen Verwalter und Eigentümerversammlung vermittelt. Er bündelt die Interessen der Eigentümer, ist Ansprechpartner für den Verwalter und sorgt dafür, dass die laufende Verwaltung transparent bleibt. Anders als der Verwalter ist der Beirat kein Dienstleister, sondern ein aus der Gemeinschaft selbst gewähltes Gremium.

Sein Zweck ist doppelt: Einerseits unterstützt er den Verwalter bei der Durchführung seiner Aufgaben, etwa durch fachliche Beratung, das Einholen von Angeboten oder die Begleitung größerer Bauvorhaben. Andererseits überwacht er den Verwalter und schützt damit die Gemeinschaft vor Fehlern, Intransparenz oder überhöhten Kosten. Diese Kontrollfunktion ist der eigentliche Kern des Beiratsamts.

Die Bestellung eines Beirats ist nicht verpflichtend. Eine Gemeinschaft kann auch ohne Beirat bestehen. In kleinen WEG mit wenigen Einheiten wird häufig auf einen Beirat verzichtet; in größeren Gemeinschaften ist er dagegen praktisch unverzichtbar, weil eine wirksame Kontrolle des Verwalters durch alle Eigentümer gemeinsam kaum funktioniert.

Bestellung und Zusammensetzung

Nach § 29 Abs. 1 WEG können Wohnungseigentümer durch Beschluss zum Mitglied des Verwaltungsbeirats bestellt werden. Die Bestellung erfolgt also in der Eigentümerversammlung durch Mehrheitsbeschluss. Beiratsmitglied kann grundsätzlich nur sein, wer selbst Wohnungseigentümer der Gemeinschaft ist.

Ein zentraler Punkt der WEG-Reform betrifft die Mitgliederzahl. Vor dem WEMoG (in Kraft seit dem 01.12.2020) schrieb das Gesetz einen Beirat aus genau drei Mitgliedern vor. Seit der Reform ist diese starre Vorgabe entfallen: Die Eigentümer bestimmen die Anzahl der Beiratsmitglieder flexibel per Beschluss nach den Bedürfnissen ihrer Gemeinschaft. Möglich ist damit auch ein Beirat aus einer einzigen Person oder aus mehr als drei Mitgliedern.

Bestehen mehrere Mitglieder, sind nach § 29 Abs. 1 Satz 2 WEG ein Vorsitzender und ein Stellvertreter zu bestellen. Der Vorsitzende beruft den Beirat nach Bedarf ein und koordiniert dessen Arbeit. Diese Rollen sind nicht nur intern wichtig, sondern haben auch gesetzliche Außenwirkung (dazu unten beim Vorsitz in der Versammlung).

MerkmalRegelungFundstelle
Bestellungdurch Beschluss der Eigentümer§ 29 Abs. 1 S. 1 WEG
Wer kann Mitglied seinnur Wohnungseigentümer§ 29 Abs. 1 S. 1 WEG
Anzahl der Mitgliederflexibel per Beschluss (seit WEMoG)§ 29 Abs. 1 WEG
VorsitzVorsitzender und Stellvertreter bei mehreren Mitgliedern§ 29 Abs. 1 S. 2 WEG
Pflicht zur Bestellungnein, freiwillig§ 29 Abs. 1 WEG

Aufgaben des Verwaltungsbeirats

Die Aufgaben des Beirats sind in § 29 Abs. 2 WEG umschrieben. Sie lassen sich in zwei Bereiche gliedern.

Unterstützung und Überwachung des Verwalters

Nach § 29 Abs. 2 Satz 1 WEG unterstützt und überwacht der Verwaltungsbeirat den Verwalter bei der Durchführung seiner Aufgaben. Der Beirat ist damit Sparringspartner und Kontrollinstanz zugleich. In der Praxis bedeutet das: Er bespricht anstehende Maßnahmen mit dem Verwalter, gibt fachliche Einschätzungen, hält Kontakt zu den übrigen Eigentümern und prüft, ob der Verwalter Beschlüsse korrekt umsetzt und die Gelder der Gemeinschaft ordnungsgemäß verwaltet.

Prüfung von Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung

Die wichtigste konkrete Aufgabe steht in § 29 Abs. 2 Satz 2 WEG: Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung sollen, bevor über sie die Eigentümer beschließen, vom Verwaltungsbeirat geprüft und mit dessen Stellungnahme versehen werden. Der Beirat prüft also die vom Verwalter vorgelegten Zahlen rechnerisch und sachlich, bevor sie in der Versammlung zur Abstimmung kommen, und gibt der Gemeinschaft eine Empfehlung an die Hand.

Diese Prüfung ist kein Selbstläufer: Der Beirat sollte Belege stichprobenartig kontrollieren, die Kontenstände nachvollziehen und auffällige Positionen hinterfragen. Seine Stellungnahme verschafft den übrigen Eigentümern eine fundierte Grundlage für ihre Entscheidung.

Beispiel: Vor der jährlichen Eigentümerversammlung legt der Verwalter dem Beirat die Jahresabrechnung vor. Der Vorsitzende und ein weiteres Beiratsmitglied gehen die Kontoauszüge durch, vergleichen die Ausgaben mit den Belegen und stellen fest, dass eine größere Handwerkerrechnung doppelt verbucht wurde. Der Beirat vermerkt dies in seiner Stellungnahme, der Verwalter korrigiert die Abrechnung vor der Beschlussfassung. Genau das ist die Kontrollfunktion des Beirats in der Praxis.

Rechte und Grenzen

So wichtig die Kontrollfunktion ist, so klar sind ihre Grenzen. Der Beirat ist ein beratendes und kontrollierendes Gremium - er hat kein eigenes Weisungsrecht gegenüber dem Verwalter. Er kann dem Verwalter weder Vorgaben für die Verwaltung machen noch eigenmächtig Verträge schließen oder Maßnahmen anordnen. Die Entscheidungen über die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums trifft die Eigentümerversammlung durch Beschluss; der Verwalter führt diese aus.

Der Beirat kann also empfehlen, prüfen, anmahnen und in der Versammlung Stellung beziehen, aber nicht selbst handeln, wo die Gemeinschaft zu entscheiden hat. Diese Rollenverteilung schützt vor einer Verlagerung der Macht weg von der Versammlung hin zu einem kleinen Gremium.

Eine bedeutsame gesetzliche Außenrolle hat der Beiratsvorsitzende dennoch. Nach § 24 Abs. 3 WEG kann er - oder sein Vertreter - die Eigentümerversammlung einberufen, wenn ein Verwalter fehlt oder sich pflichtwidrig weigert einzuberufen. Damit stellt das Gesetz sicher, dass die Gemeinschaft auch ohne handlungsfähigen Verwalter beschlussfähig bleibt. Außerdem unterzeichnet der Beiratsvorsitzende oder sein Vertreter nach § 24 Abs. 6 WEG die Niederschrift der Versammlung mit. Diese Mitunterzeichnung dient der Richtigkeitskontrolle der protokollierten Beschlüsse.

Haftung des Beirats

Wer sich ehrenamtlich engagiert, soll dafür nicht unbegrenzt haften. Das berücksichtigt § 29 Abs. 3 WEG mit einem Haftungsprivileg: Sind die Mitglieder des Verwaltungsbeirats unentgeltlich tätig, haben sie nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Für leichte (einfache) Fahrlässigkeit haftet ein unentgeltlicher Beirat also nicht.

Das ist eine deutliche Erleichterung gegenüber der allgemeinen Haftung. Wer etwa eine fehlerhafte Jahresabrechnung übersieht, ohne dabei grob fahrlässig zu handeln, muss nicht für den Schaden einstehen. Bei grober Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz bleibt die Haftung aber bestehen.

Wichtig: Das Privileg gilt nur für die unentgeltliche Tätigkeit. Erhält der Beirat eine Vergütung, greift die Haftungsbeschränkung nicht; dann haftet er auch für leichte Fahrlässigkeit. Unabhängig davon empfiehlt sich für jeden Beirat der Abschluss einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (häufig als D-und-O-Versicherung, Directors-and-Officers, bezeichnet). Sie deckt das verbleibende Haftungsrisiko ab und kann von der Gemeinschaft für ihren Beirat abgeschlossen werden.

Ehrenamt oder Vergütung?

Das Beiratsamt ist klassisch ein Ehrenamt. Die meisten Beiräte arbeiten unentgeltlich und profitieren dafür vom Haftungsprivileg des § 29 Abs. 3 WEG. Möglich ist aber auch, dem Beirat eine angemessene Vergütung oder eine Aufwandsentschädigung zuzubilligen; darüber beschließt die Eigentümerversammlung. In diesem Fall sollte den Mitgliedern bewusst sein, dass sie das Haftungsprivileg verlieren und der Versicherungsschutz umso wichtiger wird.

Zwischen reiner Unentgeltlichkeit und Vergütung steht in der Praxis oft eine pauschale Aufwandsentschädigung für tatsächliche Auslagen (Porto, Fahrtkosten). Reine Auslagenerstattung lässt das Haftungsprivileg in der Regel unberührt - eine echte Vergütung für die Tätigkeit dagegen nicht. Die Abgrenzung sollte im Beschluss klar formuliert werden.

Verwaltungsbeirat in Frankfurt am Main

In Frankfurt und den Umlandgemeinden wie Offenbach, Bad Homburg oder Eschborn prägen viele mittlere und große Eigentümergemeinschaften das Stadtbild. Gerade hier entfaltet ein gut arbeitender Verwaltungsbeirat seinen Wert: Er ist die Schnittstelle zwischen einer oft professionell organisierten Hausverwaltung und den Eigentümern und sorgt dafür, dass größere Maßnahmen - etwa energetische Sanierungen oder Aufzugsmodernisierungen - fachlich begleitet und sauber abgerechnet werden. Eine eingespielte Zusammenarbeit zwischen Beirat und Verwaltung ist der beste Schutz vor Streit in der Gemeinschaft.

Für eine reibungslose Arbeit braucht der Beirat einen verlässlichen Partner aufseiten der Verwaltung. Wie eine professionelle WEG-Verwaltung in Frankfurt den Beirat unterstützt und welche Standards eine zertifizierte Immobilienverwaltung dabei erfüllt, lesen Sie in den verlinkten Beiträgen. So bleibt die Kontrolle wirksam und die Gemeinschaft handlungsfähig.

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Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Rechtsstand: 06.07.2026; Gesetze und Rechtsprechung können sich ändern. Für Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität wird keine Gewähr übernommen. Im Zweifel holen Sie bitte fachkundigen Rat ein.

Ratgeber

Häufige Fragen

Ist ein Verwaltungsbeirat in jeder WEG Pflicht?

Nein. Die Bestellung eines Verwaltungsbeirats ist freiwillig. Die Wohnungseigentümer können einen Beirat durch Beschluss bestellen, müssen es aber nicht (§ 29 Abs. 1 WEG). Gerade in größeren Gemeinschaften ist er jedoch sinnvoll, weil er den Verwalter unterstützt und überwacht.

Wie viele Mitglieder hat der Verwaltungsbeirat?

Seit dem WEMoG ist die Mitgliederzahl gesetzlich nicht mehr auf drei festgelegt. Die Eigentümer bestimmen die Anzahl durch Beschluss flexibel nach den Bedürfnissen der Gemeinschaft. Bei mehreren Mitgliedern sind ein Vorsitzender und ein Stellvertreter zu bestellen (§ 29 Abs. 1 WEG).

Kann der Verwaltungsbeirat dem Verwalter Weisungen erteilen?

Nein. Der Beirat ist ein beratendes und kontrollierendes Gremium ohne eigenes Weisungsrecht gegenüber dem Verwalter. Entscheidungen über die Verwaltung trifft die Eigentümerversammlung durch Beschluss, nicht der Beirat allein (§ 29 Abs. 2 WEG).

Wie haftet ein Mitglied des Verwaltungsbeirats?

Sind die Beiräte unentgeltlich tätig, haften sie nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (§ 29 Abs. 3 WEG). Für leichte Fahrlässigkeit haften sie also nicht. Bei einer Vergütung gilt dieses Haftungsprivileg nicht, dann ist auch für leichte Fahrlässigkeit zu haften.

Muss der Beirat Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung prüfen?

Ja. Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung sollen vor der Beschlussfassung der Eigentümer vom Verwaltungsbeirat geprüft und mit einer Stellungnahme versehen werden (§ 29 Abs. 2 Satz 2 WEG). Das ist die zentrale Kontrollaufgabe des Beirats.

Welche Rolle hat der Beiratsvorsitzende bei der Eigentümerversammlung?

Fehlt ein Verwalter oder beruft er pflichtwidrig nicht ein, kann der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats oder sein Vertreter die Versammlung einberufen (§ 24 Abs. 3 WEG). Außerdem unterzeichnet der Beiratsvorsitzende oder sein Vertreter die Niederschrift mit (§ 24 Abs. 6 WEG).

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